Marktstammdatenregister

Anmeldung von KWK-Anlagen sind notwendig

Betreiber von Stromerzeugungsanlagen können sich seit Anfang des Jahres nur noch über das elektronische Marktstammdatenregister bei der Bundesnetzagentur anmelden. Dabei müssen KWK – Anlagen -Besitzer ihre eigenen Daten sowie die Daten der Anlage angeben. Die Registrierungspflicht betrifft sowohl neue als auch bestehende KAK – Anlagen. Sie gilt auch, wenn KWK-Anlagen bereits anderswo, wie etwa beim Netzbetreiber, eingetragen wurden.

Unerheblich ist außerdem, ob sie eine Förderung nach dem EEG oder dem KWKG erhalten. Besitzer neuer Anlagen haben dabei bis einen Monat nach Inbetriebnahme Zeit für die Registrierung. Wird ein BHKW nicht angemeldet, droht die Einstellung und Kürzung von Zahlungen durch den Netzbetreiber. Weiteres finden Sie hier auf der Seite des Marktstammdatenregisters.

Die EEG-Umlage

KWK-Betreiber kleiner Leistung sind davon befreit

Die EEG-Umlage fördert erneuerbare Energien. Ihre Kosten müssen von allen Stromverbrauchern gezahlt werden und sind im Strompreis eingerechnet. Besitzer von KWK-Anlagen müssen auf ihren selbsterzeugten und eigengenutzten Strom nur eine reduzierte EEG-Umlage von 40% bezahlen. KWK-Anlagen bis 10 kW elektrischer Leistung und einer Strom-Eigennutzung von nicht mehr als 10.000 kWh im Jahr im normalen Betrieb von eigen genutztem Strom befreit.

Im Moment beträgt die EEG – Umlage 6,405 ct/kWh. Bei einen Strombezug von 10.000 kWh bedeutet dies, das rund 640 € an EEG Umlage im Jahr gezahlt werden muss.

Erzeugt man diesen nun mit einer eigenen KWK – Anlage mit einer elektrischen Leistung bis 10 kW, entfällt somit diese. Hier ergibt sich dann eine Ersparnis im Jahr von 640 € oder auf 10 Jahre gerechnet von 6.400 €.

Hier müssen jedoch weitere Energieerzeuger berücksichtigt werden. Und im Einzelfall getrennt betrachtet werden.

Energiesteuer

Die Energiesteuer wird generell von Ihrem Hauptzollamt in Ihrer Nähe erstattet. Hierfür muss ein Antrag bei diesem gestellt werden. Hierfür ist es wichtig das Sie immer zum Ende des Laufenden Jahres die aktuellen Zählerstände für Strom, Gas und ggf. Wärme abgelesen werden. Der Antrag für das vergangene Jahr muss immer im folge Jahr gestellt werden. Für den Antrag sollten Sie Ihren Steuerberater hin zu ziehen.

Sie benötigen Hilfe dann wenden Sie sich einfach an uns. Weiter finden Sie hier einen Leidfaden der ASUE e.V.